SATZUNG
des Jugendausschusses (JA) der evangelischen Jugend Nürnberg
Thomas- und Stephanuskirche
A. Präambel
1. Das Ziel der Arbeit der evangelischen Gemeindejugend in der Thomas- und Stephanuskirche besteht darin, als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi das Evangelium von Jesus Christus den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen.
2. Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen ist eine unverzichtbare Aufgabe der Kirchengemeinden. Sie bietet, neben Gottesdienst und kirchlicher Bildung, Möglichkeiten der Begegnung der Jugendlichen untereinander und der Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden.
3. Der Dienst der ehrenamtlich Tätigen in der Jugendarbeit ist Arbeit in den Gemeinden und von diesen zu begleiten und zu unterstützen.
4. Der Jugendausschuss soll als ein Schritt zur Demokratisierung der Jugendarbeit in den Gemeinden verstanden werden. Er soll der Entlastung der in dieser Arbeit tätigen hauptberuflichen Mitarbeiter/innen von Einzelentscheidungen dienen.
5. Der Jugendausschuss ist unbeschadet der Rechte der beiden Kirchenvorstände verantwortlich für die Jugendarbeit in den beiden Gemeinden.
B. Aufgaben
1. Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit (Gruppen, offene Angebote, Freizeiten usw.) in der Thomas- und Stephanuskirche.
2. Er regelt mit den verantwortlichen Leiterinnen und Leitern der Gruppen Veranstaltungen, Termine und Finanzen.
3. Der Jugendausschuss informiert die beiden Kirchenvorstände mindestens einmal jährlich über seine Arbeit.
4. Er vertritt die Anliegen und Interessen der Jugend gegenüber den beiden Kirchenvorständen der Gemeinden und der übergemeindlichen Jugendarbeit.
5. Der Jugendausschuss vertritt die Jugendarbeit der Gemeinden gegenüber dem Dekanatsbezirk Nürnberg und dem/r Dekanatsjugendpfarrer/in. Er weiß sich mitverantwortlich für die evangelische Jugendarbeit in der Region und im Dekanat.
6. Bei der Bereitstellung und Verwendung der Finanzmittel für die Jugendarbeit wirkt der Jugendausschuss mit. Gemäß § 40 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung soll der
Jugendausschuss bei Haushaltsberatungen für den Bereich Jugendarbeit in beiden Kirchenvorständen gehört werden.
7. Er berät die Kirchenvorstände in personellen Fragen der Jugendarbeit und bei Konfliktfällen in und mit der Jugendarbeit.
8. Der JA verteilt die von den Kirchenvorständen für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Gelder, sonstigen Mittel und Räume. Bei einer Belegung der Jugendräume ist der Jugendausschuss zu hören. Der Jugendausschuss beschließt in Absprache mit der jeweiligen Gemeindeleitung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde über die Belegung der weiteren Räume der Gemeindehäuser durch Jugendgruppen und bei einzelnen Veranstaltungen der Jugend.
9. Es wird in beiden Gemeinden ein Freizeitenkonto als Unterkonto geführt.
Der Jugendausschuss kann eine Person seines Vertrauens mit der Verfügungsberechtigung über diese Konten beauftragen.
Bei gemeinsamen Aktionen (z.B. Freizeiten, Zeltlager, MAK-Freizeit & Aktionen usw.) erwirtschaftete Gewinne oder Verluste werden zu gleichen Teilen zwischen den beiden Kirchengemeinden verrechnet. Davon unberührt bleiben monatliche Mitarbeiterkreise und jeweilige Gruppen der Jugendarbeit.
C. Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1. Der Jugendausschuss besteht aus VertreterInnen der beiden Kirchenvorstände sowie aus Jugendvertreterlnnen und Hauptberuflichen. Darüber hinaus sollen ihm Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden angehören, deren Mitwirkung für die Jugend von Bedeutung ist.
Ferner können beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) vom Jugendausschuss berufen werden. Die geschäftsführenden Pfarrer/innen der beiden Gemeinden werden zu den Sitzungen eingeladen.
2. Dem Jugendausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Jugendvertreterlnnen
Bis zu 6 auf 2 Jahre gewählte Jugendvertreterlnnen der evangelischen Jugend Nürnberg Thomas- und Stephanuskirche.
Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
- VertreterInnen der Kirchenvorstände & ErwachsenenvertreterInnen
Ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Stephanuskirche
Ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Thomaskirche
Bis zu je ein/e weitere/r Erwachsenenvertreter/in aus jeder Gemeinde, der/die vom
jeweiligen Kirchenvorstand berufen wird.
- Hauptberufliche
Der/die Jugendreferent/in oder der/die von der Region beauftragte Jugendreferent/in.
Der/die für die Jugendarbeit in den beiden Gemeinden zuständige Pfarrer/in. Wenn kein/e Pfarrer/in mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit beauftragt ist, teilen sich beide geschäftsführenden Pfarrer/innen der beiden Gemeinden eine Stimme.
3. Die Mitglieder des Jugendausschusses können abberufen werden, wenn das sie berufende oder wählende Gremium sich mehrheitlich dafür ausspricht.
4. Der Jugendausschuss gibt sich eine eigene Geschäfts- und Wahlordnung.
D. Bestätigung der Satzung
Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde vom Kirchenvorstand der Thomaskirche am 12.03.2013 und im Kirchenvorstand der Stephanuskirche am 09.04.2013 beschlossen.